AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung im Verhältnis zwischen der Firma Thonhauser Immobilien GmbH (Makler) einerseits, dem Verkäufer einer von der Thonhauser Immobilien GmbH zu vermittelnder Immobilie und deren Käufer. Thonhauser Immobilien GmbH ist vom Verkäufer bzw. Vermieter oder einem Bevollmächtigten beauftragt, das Objekt zu den im Exposé genannten Bedingungen anzubieten. Thonhauser Immobilien GmbH darf sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden.

  1. Angebot, Exposéangaben, Haftung

Alle Angebote sind freibleibend. Der Thonhauser Immobilien GmbH mündlich und/oder schriftlich erteilten Informationen beruhen auf den vom Verkäufer bzw. Vermieter stammenden Angaben, für deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit Thonhauser Immobilien GmbH keine Haftung übernimmt, es sei denn, die Thonhauser Immobilien GmbH hat Angaben wider besseres Wissen vorsätzlich oder grob fahrlässig übernommen. Bei eigenen Fehlern und daraus entstehenden Schäden haftet die Thonhauser Immobilien GmbH nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und außerdem nicht bei grobem Verschulden. Es ist Sache des Kunden, die Angaben im Exposé auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob das Foto und Bildmaterial, welches er an die Thonhauser Immobilien GmbH zur Nutzung im Exposee weitergibt, frei von Rechten Dritter, insbesondere – aber nicht ausschließlich – frei von fremden Nutzungsrechten oder Urheberrechten ist. Sofern aufgrund des Verstoßes gegen diese Vorschrift Ansprüche Dritter gegen die Thonhauser Immobilien GmbH erhoben werden, so hält der Auftraggeber/Kunde die Thonhauser Immobilien GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei.

  1. Vollmacht

Der Verkäufer als Auftraggeber/Kunde erteilt der Thonhauser Immobilien GmbH außerdem Vollmacht, zur Einsichtnahme in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie für alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG Verwalter, wie sie dem Verkäufer einer WEG Einheit als Wohnungseigentümer zustehen. Es besteht keine Verpflichtung der Thonhauser Immobilien GmbH zur Einsichtnahme in die vorstehend genannten Unterlagen.

  1. Vertraulichkeit, Provisionspflicht aufgrund unbefugter Weitergabe

Alle Informationen sind vertraulich und nur für den Empfänger bestimmt.

Kommt infolge unbefugter Weitergabe zwischen einem Dritten und dem Auftraggeber der Thonhauser Immobilien GmbH ein Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Drittem oder ein Mietvertrag zwischen Vermieter und Drittem zustande, so ist der Empfänger, der die Informationen unberechtigt weitergegeben hat, verpflichtet, der Thonhauser Immobilien GmbH die vertraglich vereinbarte Provision zu zahlen. Dem Empfänger bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Kaufvertrag oder Mietvertrag nicht aufgrund der Weitergabe geschlossen wurde.

  1. Provisionshöhe und Fälligkeit

Die vom Käufer bzw. Mieter beim Abschluss eines Hauptvertrages (Kauf-, Mietvertrag usw.) zu zahlende Provision richtet sich nach den Angaben im jeweiligen Exposé bzw. Begleitschreiben. Sie beträgt bei Kauf den jeweils genannten Prozentsatz des Gesamtkaufpreises für das Objekt einschließlich etwaiger weiterer Nebenleistungen des Käufers, die dem Verkäufer oder einem Dritten zu gute kommen (z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablösung von Einrichtungen etc.). Der angegebene Prozentsatz versteht sich incl. MwSt., es sei denn er ist ausdrücklich mit „zzgl. MwSt.“ gekennzeichnet. Bei Vermietung beträgt die Provision die jeweils genannte Anzahl an Nettokalt- Monatsmieten zzgl. MwSt. ohne Nebenkosten unter Einbeziehung eventueller Nebenleistungen des Mieters (z.B. Ablöse etc.). Die Thonhauser Immobilien GmbH behält sich für den Fall einer Umsatzsteuererhöhung eine entsprechende Provisionserhöhung vor, sofern der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Entstehen des Provisionsanspruches mehr als vier Monate beträgt.

Die Provisionsforderung entsteht und ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Mietvertrag usw.), auch wenn dieser erst nach Beendigung des Maklerauftrages, aber aufgrund der Maklertätigkeit zustande kommt. Als Abschluss eines Hauptvertrages gilt es auch, wenn nur der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils erfolgt oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform (z.B. anteilig oder vollständig Übertragung von Gesellschaftsrechten, Erbbaurechten etc.) erreicht wird, und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht. Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss über ein anderes vergleichbares Objekt des Verkäufers bzw. Vermieters, ein Vertragsabschluss zum Kauf, anstatt zur Miete bzw. umgekehrt oder ein Vertragsabschluss durch eine Person, die zum Auftraggeber in dauerhafter, enger Verbindung steht, ohne dass eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit zum angebotenen Geschäft im Sinne der geltenden Rechtssprechungsgrundsätze vorliegen muss.

  1. Ersatz- und Folgegeschäfte

Die Verpflichtung des Auftraggebers/Kunden der Thonhauser Immobilien GmbH zur Zahlung der vereinbarten Provision besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z.B. vor, wenn der Auftraggeber/Kunde im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine  andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschlusses erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.“

  1. Kaufpreiszahlung

Kaufpreiszahlungen werden von der Thonhauser Immobilien GmbH nicht entgegengenommen. Sie sind einschließlich eventueller Nebenleistungen direkt an den Verkäufer zu erbringen.

  1. Aufnahme der Provisionszahlung in den Kaufvertrag

Thonhauser Immobilien GmbH ist berechtigt, beim Vertragsabschluss anwesend zu sein und eine vollständige Vertragsabschrift zu erhalten. Der Käufer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass in den Kaufvertrag über die betreffende Immobilie die Provisionsvereinbarung nach Ziffer 4 aufgenommen wird. Kommt ein Vertrag ohne Mitwirkung von Thonhauser Immobilien GmbH zustande, so sind der Vertragspartner und der Kauf- bzw. Mietpreis auf Anforderung zu benennen und zu belegen.

  1. Informationspflicht

Der Verkäufer eine Immobilie, der Auftraggeber/Kunde der Thonhauser Immobilien GmbH ist, ist verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.

  1. Aufwendungsersatz

Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Inseratskosten) zu erstatten, sofern der Hauptvertrag nicht zustande kommt.

  1. Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist richtet sich nach den vereinbarten Angaben des Maklervertrages.

  1. Haftungsbegrenzung

Die Haftung der Thonhauser Immobilien GmbH wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Auftraggeber, Kunde durch das Verhalten der Thonhauser Immobilien GmbH keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

  1. Wertexpertise

In manchen Maklerauftrags-Fällen beauftragt die Thonhauser Immobilien GmbH eine unabhängige Wertexpertise nach dem Verfahren der Sprengnetter Akademie um den Marktpreis einer Immobilie zu ermitteln bzw. zu verifizieren. Die Kosten dieser Wertexpertise trägt – falls nicht ausdrücklich anders vereinbart – die Thonhauser Immobilien GmbH. Ein Anspruch des Kunden/Auftraggebers auf Anfertigung einer derartigen Wertexpertise besteht nicht.

Die Rechte an dieser Wertexpertise, einschließlich der Texte und Fotos, liegen ausschließlich bei der Thonhauser Immobilien GmbH. Die Weitergabe, Vervielfältigung, Abdruck – auch nur auszugsweise –  sind dem Kunden/Auftraggeber ausdrücklich untersagt. Wenn dem Kunden/Auftraggeber diese Wertexpertise zugänglich gemacht wird, erfolgt dies nur zur Information. Eine Einräumung von Rechten ist mit der Übergabe nicht verbunden.

Der Kunde/Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein Sachverständigengutachten zum Immobilienwert handelt. Die Expertise dient deshalb nicht zur Vorlage z. B. bei Behörden, Finanzämtern, Gerichten oder bei Erbauseinandersetzungen. Zweck der Wertexpertise ist es, einen nach der Sprengnetter Methode begründeten Anhaltspunkt für den Marktwert der Immobilie zu ermitteln.

Die Thonhauser Immobilien GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass der festgestellte Wert tatsächlich bei einem Verkauf der Immobilie erzielt werden kann. Der bei einem Verkaufsvorgang erzielende Marktwert kann von dem ermittelten Marktwert abweichen. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. So kann z. B. die Mikrolage den Kaufpreis genauso stark beeinflussen wie die starke oder schwächere Nachfrage nach vergleichbaren Immobilien. Für etwaige Abweichungen von ggf. tatsächlich erzielten Kauf- und/oder Verkaufspreisen und/oder Werten wird jedwede Haftung ausgeschlossen. Insgesamt ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auf den Betrag begrenzt, der für die Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen berechnet wird.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Kunde des Maklers Kaufmann i.S. § 1 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde keinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Maklers vereinbart.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen unwirksam sein, so sollen die Geschäftsbedingungen im Übrigen ihre Rechtswirksamkeit behalten.